Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der clarios solutions GmbH. Die rechtsverbindliche Fassung steht als PDF zum Download bereit; maßgeblich ist die deutsche Sprachfassung.
Stand: Januar 2026
§ 1 Anwendungsbereich & Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB”) gelten für die Erbringung sämtlicher von der clarios solutions GmbH oder einer Konzerngesellschaft der clarios solutions GmbH als Vertragspartei (jeweils der „Anbieter”) im Rahmen eines Vertrages mit dem jeweiligen Kunden (der „Kunde”) geschuldeten Leistungen (die „Vertragsleistungen”) sowie auf die Geschäftsbeziehung der Parteien insgesamt (Anbieter und Kunde einzeln auch eine „Partei” und gemeinsam die „Parteien”; der jeweilige Vertrag mit dem Kunden einschließlich der AGB und aller sonstigen in Bezug genommenen Vertragsbestandteile und Anlagen nachfolgend gemeinsam der „Vertrag”).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insofern und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und der Anbieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Individuelle Vereinbarungen, auch in den Auftragsbestätigungen des Anbieters, haben Vorrang vor den AGB.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Schriftlich in diesem Sinne umfasst auch die Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), es sei denn, die Textform ist im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Änderungsvorbehalt
(1) Im Hinblick auf den technologischen Fortschritt und die Optimierung und Weiterentwicklung der Vertragsleistungen durch den Anbieter behält sich der Anbieter vor, diese AGB zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Der Anbieter wird den Nutzer vorab über solche Änderungen in Textform informieren. Sofern der Kunde einer solchen Änderung nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Information in Textform widerspricht, gilt diese als vom Kunden akzeptiert; der Kunde wird den Nutzer in der Information auf diesen Umstand hinweisen. Im Falle des Widerspruchs wird der Vertrag zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt. Dem Anbieter bleibt jedoch unbenommen, den Vertrag zu kündigen, wobei ein den Anbieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung des Vertrags zu den bestehenden Bedingungen technisch nicht möglich oder dem Anbieter aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Abs. (1) gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten und nicht für wesentliche Vertragsänderungen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots), es sei denn das Angebot ist durch den Anbieter bereits schriftlich unterzeichnet oder er hat auf die Verbindlichkeit des Angebots ausdrücklich hingewiesen.
(2) Bestellungen und sonstige Angebote durch den Kunden gelten als verbindliches Angebot.
(3) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher Unterzeichnung des individuellen Vertragsdokuments durch beide Parteien oder in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Anbieter (das „Bestellformular”) zustande, spätestens aber mit Beginn der Ausführung der Vertragsleistungen durch den Anbieter.
§ 4 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Wenn und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird die Vergütung des Anbieters nach Aufwand und zu den Preisen berechnet, die in dem bei Vertragsschluss zugrundeliegenden Angebot angegeben waren.
(2) Vergütungen sind grundsätzlich als Netto-Preise zu verstehen, zuzüglich jeweils der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
(3) Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige Aufwendungen des Anbieters sind vorbehaltlich ausdrücklicher Regelung im Vertrag nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten.
(4) Die Vergütung ist ab Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen zu zahlen.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen und der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt sein Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 Handelsgesetzbuch „HGB”) unberührt.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen zur Leistungserbringung
(1) Der Anbieter erbringt die Vertragsleistungen gemäß der Vereinbarung im Vertrag. Öffentliche Äußerungen und Angaben, z.B. Werbeaussagen des Anbieters, von Subunternehmern, Lieferanten oder Dritten zählen dabei nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Produkt- und Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Solche übernimmt der Anbieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(2) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Anbieter ist berechtigt Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile sinnvoll nutzbar sind.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug gegenüber dem Anbieter befindet, und um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an seiner Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. Informationen nicht zur Verfügung stellt, oder Beistellungen nicht leistet.
(4) Soweit Kunde und Anbieter nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen vereinbaren, und sofern diese sich auf vereinbarte Fristen auswirken, verlängern sich diese Fristen jeweils um einen angemessenen Zeitraum.
(5) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, bestimmt der Anbieter Art und Weise seiner Leistungserbringung, insbesondere, ob er die Vertragsleistungen remote oder vor Ort, in enger Kooperation mit dem Kunden oder selbstständig, und zu welcher Tageszeit er die Vertragsleistungen ausführt. Dies gilt nicht, soweit die Erbringung der Vertragsleistungen nur auf eine Art und Weise möglich ist.
(6) Der Anbieter behält sich vor, den Funktionsumfang vereinbarter Vertragsinhalte (insb. Software / SaaS-Lösungen) technisch weiterzuentwickeln. Einschränkungen für den Kunden erfolgen dabei nur, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und keine vertraglich zugesicherten Hauptfunktionen entfallen.
(7) Den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Anbieters gegenüber ist der Kunde nicht weisungsbefugt.
(8) Die vom Anbieter im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen verwendeten und / oder an den Kunden überlassenen Dokumente, Materialien oder sonstigen Inhalte, einschließlich dem Kunden überlassene Software, Bedienungsanleitungen, verwendete Verfahren und Konzepte (gemeinsam die „Anbieterinhalte”) stehen entweder im geistigen Eigentum des Anbieters oder er verfügt über die zur Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Nutzungsrechte.
(9) Die Weiterreichung oder Bereitstellung der Vertragsleistungen und Anbieterinhalte an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
(10) Erfüllungsort für die Vertragsleistungen ist vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung der Sitz des Anbieters.
§ 6 Besondere Bedingungen für Schulungen
(1) Soweit die Vertragsleistungen Schulungen umfassen, vereinbaren die Parteien den Ort für die Schulungen im Vertrag. Nach Wahl des Anbieters kann die Schulung ersatzweise jederzeit auch online erfolgen. Soweit Schulungen bei dem Kunden stattfinden, stellt dieser geeignete technische und räumliche Ausstattung zur Verfügung und kommt für Fahrzeiten und -kosten der Trainer gemäß der aktuellen Preisliste des Anbieters, oder vorheriger Vereinbarung, auf.
(2) Der Anbieter kann einen Schulungstermin immer aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen wichtiger Änderungen seiner Betriebsabläufe, absagen. In diesem Fall hat er den Kunden rechtzeitig zu informieren und Ersatztermine vorzuschlagen.
(3) Bei Absagen von Schulungsterminen durch den Kunden, die weniger als fünf (5) Werktage vor dem geplanten Termin erfolgen oder wenn angemeldete Teilnehmer nicht zum vereinbarten Schulungstermin erscheinen, ist der Anbieter dennoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung für den Schulungstermin in voller Höhe aber abzüglich ggf. ersparter Fahrtkosten der Trainer zu verlangen.
(4) Sofern nicht anders bei Buchung des Schulungstermins vereinbart, erfolgen alle Schulungen in deutscher Sprache. Schulungsmaterialien werden durch den Anbieter für die Dauer des Schulungstermins zur Verfügung gestellt. Die Überlassung der Schulungsmaterialien inklusive entsprechender Nutzungsrechte über den Schulungstermin hinaus erfolgt nach entsprechender Vereinbarung und ggf. Bezahlung durch den Kunden.
§ 7 Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Soweit der Kunde von oder über den Anbieter Software oder Softwareleistungen bezieht, obliegt es dem Kunden, vor Vertragsabschluss zu überprüfen, dass die Spezifikation der Software, insbesondere Systemvoraussetzungen, seinen Wünschen und Bedürfnissen, insbesondere seiner Systemumgebung, entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss schriftlich einen verantwortlichen Ansprechpartner mit der Befugnis, den Kunden in allen Angelegenheiten in Bezug auf den Vertrag zu vertreten, zu benennen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Anbieter zu ihrer Wirksamkeit schriftlich anzuzeigen. Der Anbieter hat keine Verpflichtung über andere Kommunikationskanäle mit dem Kunden zu kommunizieren.
(3) Soweit Entscheidungen auf Seiten des Kunden herbeigeführt oder Informationen oder sonstige Beistellungen bereitgestellt werden müssen, die die Vertragsleistungen betreffen, verpflichtet sich der Kunde zur Mitarbeit und zügigen Entscheidungsfindung und Kommunikation.
(4) Soweit für die Vertragsleistung die Mitarbeit des Kunden erforderlich ist, wird er mit qualifiziertem Personal nach besten Kräften unterstützen und insbesondere relevante Informationen und Daten unverzüglich vollständig zur Verfügung stellen und aktualisieren.
(5) Der Kunde beachtet alle nach üblicher Sorgfalt erwartbaren Pflichten zur Datensicherung und Ausfallvorsorge in Bezug auf seine eigenen Datenbestände, IT-Systeme und Betriebsprozesse sowie zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(6) Soweit die vereinbarungsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden oder einem von diesem benannten Dritten zu erfolgen hat, wird der Kunde für angemessene technische und räumliche Ausstattung sorgen und kommt für Fahrzeiten und -Kosten gemäß der aktuellen Preisliste des Anbieters, oder nach vorheriger Vereinbarung, auf.
§ 8 Rechteeinräumung, Garantie und Freistellung durch den Kunden
(1) Der Kunde räumt dem Anbieter alle zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Daten, Materialien oder sonstigen Inhalten, auf die der Anbieter im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff erhält (die „Kundeninhalte”), für die Dauer des Vertrags ein.
(2) Der Kunde garantiert, dass die Nutzung der Kundeninhalte durch den Anbieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung keine Rechte Dritter verletzt oder gegen anwendbare Gesetze verstößt, insbesondere nicht gegen den Datenschutz, Geheimhaltungsvorgaben und Berufsgeheimnisse. Wird der Anbieter durch einen Dritten wegen einer Rechteverletzung durch die vertragsgemäße Nutzung der Kundeninhalte in Anspruch genommen, stellt der Kunde den Anbieter auf eigene Kosten und auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Dies umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte des Anbieters und Open Source
(1) Die vom Anbieter im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen verwendeten und / oder an den Kunden überlassenen Dokumente, Materialien oder sonstigen Inhalte, einschließlich dem Kunden überlassener Software, Bedienungsanleitungen, verwendeter Verfahren und Konzepte (gemeinsam die „Anbieterinhalte”) befinden sich entweder im geistigen Eigentum des Anbieters oder der Anbieter ist Inhaber der zur Durchführung der Vertragsleistungen benötigten Nutzungsrechte.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich zur Einräumung eines einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechts an den Anbieterinhalten, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Zur Einräumung weitergehender Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwertung, ist der Anbieter nicht verpflichtet. Dem Kunden ist es insbesondere unter keinen Umständen gestattet, mit den Anbieterinhalten Konkurrenzprodukte oder -dienste zu entwickeln.
(3) Sofern im Rahmen der Vertragsleistungen kundenspezifische Erweiterungen, Anpassungen oder individuelle Inhalte durch den Anbieter erstellt werden, verbleiben die Rechte hieran ebenfalls beim Anbieter, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, bei der Erbringung der Vertragsleistungen Open-Source-Komponenten einzusetzen, sofern die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen dies erlauben und der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden nicht entgegenstehen.
(5) Der Anbieter stellt sicher, dass eingesetzte Open-Source-Software („OSS”) keine Verpflichtungen für den Kunden auslöst, insbesondere keine Weitergabe- oder Offenlegungspflichten im Hinblick auf eigene Entwicklungen des Kunden, oder er den Kunden über solche Verpflichtungen rechtzeitig informiert. Sofern erforderlich, informiert der Anbieter den Kunden über eingesetzte Open-Source-Komponenten und deren jeweilige Lizenzbedingungen.
§ 10 Gewährleistung & Höhere Gewalt
(1) Der Auftragnehmer wird die Vertragsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen.
(2) Soweit die Vertragsleistungen Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB) enthalten, insbesondere im Falle von Beratungsleistungen, schuldet der Anbieter ausschließlich deren sorgfältige Ausführung; ein Erfolg ist nicht geschuldet. Soweit dem Anbieter eine rechtzeitige Erbringung der Dienstleistung nicht möglich ist, und er dies zu vertreten hat, holt der Anbieter die Dienstleistung in angemessener Frist gemäß seinen Betriebsabläufen nach.
(3) Soweit die Vertragsleistungen kaufvertraglicher Natur sind (§§ 433 ff. BGB), insbesondere soweit der Anbieter dem Kunden Software zeitlich-unbeschränkt überlässt, oder Werkleistungen (§§ 631 ff. BGB) enthalten, beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Kunden zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung. Dem Anbieter steht das Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erbracht wird, wenn beide Formen möglich sind. Als Ersatzlieferung gelten im Falle von Software auch gleichwertige frühere oder neuere Versionen der vertraglich vereinbarten Software. Soweit möglich, kann der Anbieter dem Kunden zum Zwecke der Nacherfüllung auch zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, den Mangel oder dessen Auswirkungen zu umgehen, wenn dies dem Kunden nicht unzumutbar ist. Das Recht des Kunden, bei Fehlschlag der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen, bleibt unberührt. Wann die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel sind hierfür zwei (2) Nacherfüllungsversuche erforderlich.
(4) Soweit die Vertragsleistungen die (Gebrauchs-)Überlassung einer Mietsache auf Zeit (§§ 535 ff. BGB) zum Gegenstand haben, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Software-as-a-Service-Lösungen oder die zeitweise Überlassung von Software an den Kunden, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a BGB ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Mietminderung infolge eines Mangels kann dieser nur ausüben, soweit das Minderungsrecht oder der zugrundeliegende Mangel rechtskräftig festgestellt ist. Die Minderungserklärung bedarf der Schriftform. Die Möglichkeit des Kunden zur späteren Rückforderung des zu viel Geleisteten bleibt hiervon unberührt.
(5) Mahnungen des Kunden bedürfen der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und sollten im Regelfall mindestens zwei (2) Wochen betragen.
(6) Funktionsbeeinträchtigungen von Software oder Hardware, die auf Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen o. ä. aus der Sphäre des Kunden resultieren, stellen keinen Mangel der Software bzw. Hardware dar.
(7) Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, insbesondere durch umfassende Informationen, Unterstützung der Fehleranalyse und Einräumung passender Nachbesserungsmöglichkeiten, inklusive der Gewährung eines ggf. erforderlichen Online-Zugangs zu den Systemen des Kunden.
(8) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr. Die Bestimmungen zur Haftung des Anbieters für Schäden in § 11 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
(9) Ist der Anbieter durch ein Ereignis Höherer Gewalt, wie unten definiert, an der Erbringung von Vertragsleistungen ganz oder teilweise gehindert oder beeinträchtigt, sind seine Leistungspflichten sowie etwaig vereinbarte Services Level für die Dauer des Ereignisses ausgesetzt. Für Vertragsleistungen vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine verschieben sich in diesem Fall automatisch um die Dauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist, z.B. Mobilmachung, Krieg, Pandemien oder ähnliche Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Anbieters, sowie behördliche oder gerichtliche Anordnungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Ereignissen („Höhere Gewalt”).
§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer an anderer Stelle ggf. ausdrücklich übernommenen Garantie sowie ggf. aus dem Produkthaftungsgesetz („ProdHaftG”).
(2) Darüber hinaus haftet der Anbieter auch im Falle leichter Fahrlässigkeit für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (“Kardinalpflicht”), jedoch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Insbesondere mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur insoweit ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Vertragsleistungen typischerweise zu erwarten sind.
(3) Im Übrigen ist die Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
(4) Diese Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung von Mitarbeitern, Vertretern, Organen und Erfüllungsgehilfen der Partei.
(5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt vorbehalten. Insbesondere haftet der Anbieter für Schäden nur, wenn und soweit diese nicht auf einer Verletzung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden beruhen, insbesondere, aber nicht nur, der Verpflichtung des Kunden zur ordnungsgemäßen Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 7(5)). Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen um sicherzustellen, dass verlorene Daten mit angemessenem Aufwand von dem Anbieter wiederhergestellt werden können.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Soweit nicht die Parteien die Vertraulichkeit in einer separaten Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement, „NDA”) geregelt haben, gilt Folgendes:
(2) „Vertrauliche Informationen” einer Partei sind Informationen zu wettbewerbsrelevantem Know-how, als vertraulich gekennzeichnete oder sonst auf Grundlage eines objektiven Empfängerhorizonts als vertraulich erkennbare Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zu den Vertraulichen Informationen zählen auch die Bestimmungen sowie der Inhalt des Vertrages.
(3) Die Parteien werden ihnen im Zuge der Vertragsanbahnung und -durchführung bekanntwerdende Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei
- a) vertraulich behandeln und ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwenden;
- b) Dritten nicht offenlegen oder zugänglich machen, außer soweit dies für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich ist („need-to-know”) und nur wenn diese Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden; und
- c) durch angemessene und geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff durch unberechtigte Personen schützen (z.B. Zugangskontrolle, Verschlüsselung).
(4) Abs. (3) gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die
- a) eine Partei von Dritten rechtmäßig, insbesondere ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder erhält;
- b) bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden;
- c) bei einer Partei bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vorhanden waren und keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen; oder
- d) durch eine Partei unabhängig entwickelt werden.
(5) Ferner sind die Parteien zur Verwendung und Offenlegung Vertraulicher Informationen berechtigt, soweit sie hierzu gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind. In einem solchen Fall wird die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über Umfang und Grundlage der Verwendung oder Offenlegung informieren.
(6) Für den Fall der Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zahlt die verletzende Partei der anderen Partei eine angemessene Vertragsstrafe, die von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit Gegenstand einer Überprüfung durch das zuständige Gericht sein kann. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Schadens unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.
(7) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet, im Übrigen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung sämtlicher Bestandteile des Vertrags.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO”) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG”) einzuhalten.
(2) Soweit durch den Vertrag ein Auftragsverarbeitungsverhältnis im Sinne des Art. 28 DSGVO oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO entsteht, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag („AVV”) bzw. die gemeinsame Verantwortlichkeit, die allen anderen vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien vorgeht.
§ 14 Abtretungsverbot
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht auf Dritte übertragen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung gemäß § 354a HGB. Davon unberührt bleibt die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere bei Umwandlung, Verschmelzung oder Veräußerung des Unternehmens.
§ 15 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch
- a) rechtskräftig festgestellt,
- b) unbestritten oder
- c) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif oder
- d) vom Anbieter anerkannt ist.
§ 16 Referenznennung & Feedback
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch öffentlich, z.B. auf seinen Webseiten, als Referenzkunden zu nennen und in diesem Zusammenhang auch den Namen und das Logo des Kunden abzubilden. Der Kunde kann dieser Bestimmung jederzeit durch schriftliche Mitteilung widersprechen.
(2) Dem Kunden steht es frei, dem Anbieter Feedback, Verbesserungsvorschläge oder sonstige Anregungen zu den Vertragsleistungen („Feedback”) mitzuteilen. Soweit an dem Feedback gewerbliche Schutzrechte bestehen, räumt der Kunde dem Anbieter unwiderruflich und dauerhaft das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Feedback ein, einschließlich dem Recht, das Feedback in anderen Produkten oder Services des Anbieters zu verwenden, und garantiert dem Anbieter, Inhaber der entsprechenden Rechte zu sein. Das Feedback unterliegt nicht der Vertraulichkeit gem. § 12 dieser AGB oder eines gesonderten NDAs. Ein Anspruch des Kunden auf Umsetzung des Feedbacks durch den Anbieter besteht nicht.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Für die Durchführung und Auslegung des Vertrags sowie für alle Rechte, Ansprüche und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Nürnberg oder, sofern abweichend, der Sitz des Anbieters. Dieser Gerichtsstand gilt im Übrigen auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich seiner Anhänge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrags.
(5) Es gilt ausschließlich die deutsche Version der AGB, Übersetzungen sind nicht bindend.
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